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Aus gegebenem Anlass, hier das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen im Freien, möchte ich Sie über folgende Sachlage erneut informieren:
Gemäß § 7 Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG) ist das Verbrennen sowie das Abbrennen von Stoffen im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder belästigt werden können. Dies gilt auch für das Abbrennen von Ödland, Wiesen, Böschungen und anderen Flächen sowie von landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Rückständen.
In der Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung heißt es unter anderem: Pflanzliche Abfälle dürfen auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen sind, durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen oder Kompostieren, entsorgt werden. Pflanzliche Abfälle aus der Landwirtschaft, dem Garten- und Landschaftsbau oder aus der Unterhaltung von Verkehrswegen, Gewässern, Parks, Friedhöfen oder sonstigen Grünanlagen dürfen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen nur mit Genehmigung der unteren Abfallwirtschaftsbehörde des Landkreises Uckermark verbrannt werden
Holzfeuer grundsätzlich auch ohne Ausnahmeerteilung zulässig, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft hierdurch nicht gefährdet oder belästigt werden. Eine Gefährdung oder Belästigung ist in der Regel ausgeschlossen, wenn folgende Rahmenbedingungen eingehalten werden:
Im Einzelfall können jedoch auch Belästigungen der Nachbarn entstehen. Soweit berechtigte Beschwerden vorliegen, muss von einer Belästigung ausgegangen werden. Hierbei handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann.
Feuer, die die o. g. Bedingungen nicht einhalten, z.B. Oster- oder sonstige Brauchtumsfeuer sind ohne Ausnahmegenehmigung des Amtes Brüssow nicht zulässig. (Ein entsprechender Antrag ist mindestens 14 Tage vorher im Amt einzureichen.) Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Ausnahmegenehmigung.
Die Verbrennung sonstiger Abfälle aus Haushaltungen und Gärten, insbesondere feuchter pflanzlicher Abfälle im Freien, ist nach § 4 Abs. 1 der Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung verboten.
Fengler
SB Ordnungsamt
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